Waldbrandindex
Die Karte wird vom 31. Oktober - 1. März nicht aktualisiert.Im Wald gilt in der Zeit vom 1. März - 31. Oktober ein absolutes Rauchverbot, an welches man sich dringend halten sollte!
Mit freundlicher Genehmigung des DWD
Gefährdungsstufe 1 - sehr geringe Gefahr
Gefährdungsstufe 2 - geringe Gefahr
• Arbeiten im Wald sind mindestens zwei Tage zuvor beim zuständigen Revierförster anzumelden.
• Die Durchfahrt für Waldbesitzer und Jäger für durchzuführende Arbeiten ist gestattet.
• Schweißarbeiten sind nur mit Genehmigung und unter Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen durchführbar.
• Es dürfen keine Sprengarbeiten durchgeführt werden.
• Es dürfen keine chlorhaltigen oder brennbaren Flüssigkeiten ausgebracht werden.
• Für das Verbrennen von Sägeabfall und Reisig ist eine Genehmigung erforderlich.
Gefährdungsstufe 3 - mittlere Gefahr
• Sägeabfälle und Reisig dürfen nicht mehr verbrannt werden. Etwaige Genehmigungen entfallen.
Gefährdungsstufe 4 - hohe Gefahr
• Schweißarbeiten sind generell verboten. Ausnahmen gelten nur für Bahngleise und den Bahnbetrieb.
• öffentliche Wege und Straßen, die durch Wälder führen, dürfen nicht verlassen werden.
• Parkplätze in Wäldern und ähnliches können für Besucher gesperrt werden.
Gefährdungsstufe 5 - sehr hohe Gefahr
• Das Betreten des Waldes ist verboten. Ausnahmen gelten für Forstdienstmitarbeiter und Waldbesitzer, die notwendige Arbeiten durchführen.
• Das Parken an Waldparkplätzen ist verboten. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Kennzeichnung zu sorgen.